Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedingungen der Kanzlei Rassi Warai (nachstehend: „Rechtsanwalt“)

Für die Bearbeitung von Aufträgen, die dem Rechtsanwalt erteilt wurden, gelten folgende allgemeine Mandatsbedingungen:

1. Gebührenhinweis

Die für die rechtsanwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach den Maßgaben des RVG und damit nach dem Gegenstandswert, es sei denn, es wurde eine abweichende Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG getroffen.

2. Gegenstand der Beratung

  1. Die Rechtsberatung durch den Rechtsanwalt bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung erfolgt nicht. Sofern die Rechtssache ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt darauf rechtzeitig hin. Etwaige steuerliche Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen prüft der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung und Verantwortung.
  2. Zur Bearbeitung des Mandats ist der Rechtsanwalt berechtigt, Mitarbeiter sowie andere Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Insofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, holt der Rechtsanwalt vorher die Zustimmung des Mandanten ein.

3. Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Rechtsanwalts für durch diesen fahrlässig verursachte Schäden aus dem Mandatsverhältnis wird auf 1.000.000,00 € (eine Million Euro) begrenzt.

4. Pflichten des Rechtsanwaltes

  1. Rechtliche Prüfung

    Der Rechtsanwalt prüft die Rechtssache des Mandanten sorgfältig und wird ihn im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten. Über das Ergebnis der rechtlichen Prüfung wird der Mandant unterrichtet.

  2. Verschwiegenheit

    Der Rechtsanwalt ist aus berufsrechtlichen Gründen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht umfasst alle Umstände, die dem Rechtsanwalt im Rahmen der Beauftragung durch den Mandanten anvertraut oder auf anderem Weg bekannt werden. Insoweit steht dem Rechtsanwalt auch ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen und den Inhalt des Mandats darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten nur äußern, wenn der Mandant den Rechtsanwalt vorher von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

  3. Verwahrung von Geldern

    Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwalten und vorbehaltlich eines Abzugs eigener Forderungen gegen den Mandanten unverzüglich an eine vom Mandanten benannte Stelle auszahlen.

5. Pflichten des Mandanten

Um eine zielführende Mandatsbearbeitung zu gewährleisten, müssen seitens des Mandanten bestimmte Pflichten erfüllt werden:

  1. Umfassende Information

    Der Mandant informiert den Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen zeitnah, umfassend und wahrheitsgemäß. Er übermittelt dem Rechtsanwalt rechtzeitig sämtliche mit dem Mandat zusammenhängende Unterlagen und Daten in geordneter Form.

  2. Kontaktaufnahme zu Verfahrensbeteiligten

    Kontaktaufnahme zu Dritten, insbesondere Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Verfahrensbeteiligten erfolgen, soweit sie das Mandat betreffen, ausschließlich nach vorheriger Rücksprache mit dem Rechtsanwalt.

  3. Vorsorge bei Abwesenheit

    Der Mandant unterrichtet den Rechtsanwalt rechtzeitig, wenn er über längere Zeit, beispielsweise wegen Urlaubs, nicht erreichbar sein wird.

  4. Aktualisierung der Kontaktdaten

    Der Mandant unterrichtet den Rechtsanwalt rechtzeitig, sobald er seine Anschrift, Telefonnummer oder sonstige Kontaktdaten wechselt.

  5. Prüfung von Schreiben des Rechtsanwaltes

    Der Mandant prüft die ihm vom Rechtsanwalt übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwaltes sorgfältig und insbesondere darauf, ob und inwieweit die enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.

  6. Rechtsschutzversicherung

    Soweit der Rechtsanwalt beauftragt ist, die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten zu führen, wird er im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung von der Schweigepflicht entbunden. Die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung durch den Rechtsanwalt löst die Geschäftsgebühr und die Auslagenpauschale zuzüglich Umsatzsteuer nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus, die der Mandant neben der Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Angelegenheit zu leisten hat. Der Mandant versichert bei Angabe eines Versicherungsverhältnisses, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, in der gleichen Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte beauftragt sind und keine Beitragsrückstände bestehen.

6. Zahlungspflicht des Mandanten

  1. Rechtliche Prüfung

    Der Rechtsanwalt prüft die Rechtssache des Mandanten sorgfältig und wird ihn im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten. Über das Ergebnis der rechtlichen Prüfung wird der Mandant unterrichtet.

  2. Vorschusspflicht

    Der Mandant zahlt auf Aufforderung des Rechtsanwalts einen angemessenen Vorschuss. Spätestens nach Beendigung des Mandats ist die vollständige vereinbarte Vergütung des Rechtsanwalts zu leisten.

  3. Bonitätsabfrage

    Dem Rechtsanwalt bleibt vorbehalten, vor der Zustimmung zur Mandatsaufnahme eine Bonitätsanfrage einzuholen, soweit das konkrete Mandatsaufnahmeangebot ein finanzielles Ausfallrisiko zu Lasten des Rechtsanwalts birgt.

  4. Kostenschuldner

    Die Zahlungspflicht des Mandanten besteht auch dann, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder weitere Dritte bestehen.

  5. Abtretung

    Der Mandant tritt Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder sonstige Dritte zur Sicherung der Honorarforderungen des Rechtsanwaltes an den Rechtsanwalt ab. Dieser nimmt die Sicherungsabtretung an. Eingehende Zahlungen Dritter darf der Rechtsanwalt auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.

  6. Keine Erstattung in besonderen Fällen

    Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit außergerichtlich sowie in der ersten gerichtlichen Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. Das bedeutet, dass unabhängig vom Verfahrensausgang jede Partei ihre Kosten selbst trägt.

  7. Mahnkosten

    Gerät der Mandant mit der Begleichung der Rechtsanwaltsgebühren in Verzug, so wird, soweit der Mandant Verbraucher ist, pro Mahnung eine Gebühr i.H.v. 3,- € (USt wird gem. UStR 3. Abs. 3 zu § 1 UStG nicht erhoben) fällig. Soweit der Mandant Unternehmer ist, wird bei Eintritt des Zahlungsverzugs eine einmalige Mahngebühr i.H.v. 40,- € fällig.

7. Aktenaufbewahrung und -vernichtung

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mandat beendet wurde (§ 50 Abs. 1 S. 2 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant nicht zuvor ein Herausgabeverlagen gegenüber dem Rechtsanwalt geltend macht. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 3 BRAO.

8. Schlichtungsstelle, Schlichtungsverfahren

Im Streitfall zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt kann sowohl die regionale Rechtsanwaltskammer Hamm, als auch die bundesweit tätige Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft angerufen werden. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft lautet:

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
c/o Bundesrechtsanwaltskammer
Rauchstraße 26, 10787 Berlin
E-Mail: schlichtungsstelle@s-d-r.org

Ergänzende Informationen dieser Verbraucherschlichtungsstelle iSd. Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes findet der Mandant unter www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de. Eine Verpflichtung der Rechtsanwälte, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, besteht nicht. Eine Bereitschaft auf freiwilliger Basis an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, besteht diesseits nicht.

9. Geltung für zukünftige Mandate, Schriftformerfordernis

Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für zukünftige Mandate zwischen den Beteiligten, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere ist das Abbedingen der Schriftform für Nebenabreden schriftlich zu vereinbaren.