Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Mandatsbedingungen der Kanzlei Rassi Warai (nachstehend: „Rechtsanwalt“)
Für die Bearbeitung von Aufträgen, die dem Rechtsanwalt erteilt wurden, gelten folgende allgemeine
Mandatsbedingungen:
1. Gebührenhinweis
Die für die rechtsanwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach den Maßgaben des RVG und
damit nach dem Gegenstandswert, es sei denn, es wurde eine abweichende Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG
getroffen.
2. Gegenstand der Beratung
- Die Rechtsberatung durch den Rechtsanwalt bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Eine steuerliche Beratung erfolgt nicht. Sofern die Rechtssache ausländisches Recht berührt,
weist der Rechtsanwalt darauf rechtzeitig hin. Etwaige steuerliche Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen
prüft der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
auf eigene Veranlassung und Verantwortung.
- Zur Bearbeitung des Mandats ist der Rechtsanwalt berechtigt, Mitarbeiter sowie andere Rechtsanwälte und
sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Insofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, holt der
Rechtsanwalt vorher die Zustimmung des Mandanten ein.
3. Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Rechtsanwalts für durch diesen fahrlässig verursachte Schäden aus dem Mandatsverhältnis wird
auf 1.000.000,00 € (eine Million Euro) begrenzt.
4. Pflichten des Rechtsanwaltes
-
Rechtliche Prüfung
Der Rechtsanwalt prüft die Rechtssache des Mandanten sorgfältig und wird ihn im jeweils beauftragten Umfang
rechtlich vertreten. Über das Ergebnis der rechtlichen Prüfung wird der Mandant unterrichtet.
-
Verschwiegenheit
Der Rechtsanwalt ist aus berufsrechtlichen Gründen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht umfasst
alle Umstände, die dem Rechtsanwalt im Rahmen der Beauftragung durch den Mandanten anvertraut oder auf
anderem Weg bekannt werden. Insoweit steht dem Rechtsanwalt auch ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht
zu. Über das Bestehen und den Inhalt des Mandats darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten nur äußern,
wenn der Mandant den Rechtsanwalt vorher von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
-
Verwahrung von Geldern
Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwalten und vorbehaltlich eines
Abzugs eigener Forderungen gegen den Mandanten unverzüglich an eine vom Mandanten benannte Stelle auszahlen.
5. Pflichten des Mandanten
Um eine zielführende Mandatsbearbeitung zu gewährleisten, müssen seitens des Mandanten bestimmte Pflichten
erfüllt werden:
-
Umfassende Information
Der Mandant informiert den Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen zeitnah,
umfassend und wahrheitsgemäß. Er übermittelt dem Rechtsanwalt rechtzeitig sämtliche mit dem Mandat
zusammenhängende Unterlagen und Daten in geordneter Form.
-
Kontaktaufnahme zu Verfahrensbeteiligten
Kontaktaufnahme zu Dritten, insbesondere Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen
Verfahrensbeteiligten erfolgen, soweit sie das Mandat betreffen, ausschließlich nach vorheriger Rücksprache
mit dem Rechtsanwalt.
-
Vorsorge bei Abwesenheit
Der Mandant unterrichtet den Rechtsanwalt rechtzeitig, wenn er über längere Zeit, beispielsweise wegen
Urlaubs, nicht erreichbar sein wird.
-
Aktualisierung der Kontaktdaten
Der Mandant unterrichtet den Rechtsanwalt rechtzeitig, sobald er seine Anschrift, Telefonnummer oder
sonstige Kontaktdaten wechselt.
-
Prüfung von Schreiben des Rechtsanwaltes
Der Mandant prüft die ihm vom Rechtsanwalt übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwaltes
sorgfältig und insbesondere darauf, ob und inwieweit die enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und
vollständig sind.
-
Rechtsschutzversicherung
Soweit der Rechtsanwalt beauftragt ist, die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten zu
führen, wird er im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung von der Schweigepflicht entbunden. Die Einholung
der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung durch den Rechtsanwalt löst die Geschäftsgebühr und die
Auslagenpauschale zuzüglich Umsatzsteuer nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus, die der Mandant
neben der Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Angelegenheit zu leisten hat. Der Mandant versichert bei Angabe
eines Versicherungsverhältnisses, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin
besteht, in der gleichen Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte beauftragt sind und keine
Beitragsrückstände bestehen.
6. Zahlungspflicht des Mandanten
-
Rechtliche Prüfung
Der Rechtsanwalt prüft die Rechtssache des Mandanten sorgfältig und wird ihn im jeweils beauftragten Umfang
rechtlich vertreten. Über das Ergebnis der rechtlichen Prüfung wird der Mandant unterrichtet.
-
Vorschusspflicht
Der Mandant zahlt auf Aufforderung des Rechtsanwalts einen angemessenen Vorschuss. Spätestens nach
Beendigung des Mandats ist die vollständige vereinbarte Vergütung des Rechtsanwalts zu leisten.
-
Bonitätsabfrage
Dem Rechtsanwalt bleibt vorbehalten, vor der Zustimmung zur Mandatsaufnahme eine Bonitätsanfrage
einzuholen, soweit das konkrete Mandatsaufnahmeangebot ein finanzielles Ausfallrisiko zu Lasten des
Rechtsanwalts birgt.
-
Kostenschuldner
Die Zahlungspflicht des Mandanten besteht auch dann, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen die
Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder weitere Dritte bestehen.
-
Abtretung
Der Mandant tritt Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder
sonstige Dritte zur Sicherung der Honorarforderungen des Rechtsanwaltes an den Rechtsanwalt ab. Dieser nimmt
die Sicherungsabtretung an. Eingehende Zahlungen Dritter darf der Rechtsanwalt auf offene
Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.
-
Keine Erstattung in besonderen Fällen
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten und in Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit außergerichtlich sowie in der ersten gerichtlichen Instanz kein Anspruch auf
Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. Das bedeutet, dass unabhängig vom
Verfahrensausgang jede Partei ihre Kosten selbst trägt.
-
Mahnkosten
Gerät der Mandant mit der Begleichung der Rechtsanwaltsgebühren in Verzug, so wird, soweit der Mandant
Verbraucher ist, pro Mahnung eine Gebühr i.H.v. 3,- € (USt wird gem. UStR 3. Abs. 3 zu § 1 UStG
nicht erhoben) fällig. Soweit der Mandant Unternehmer ist, wird bei Eintritt des Zahlungsverzugs eine
einmalige Mahngebühr i.H.v. 40,- € fällig.
7. Aktenaufbewahrung und -vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel
nach Ablauf von sechs Jahren beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mandat beendet wurde (§ 50
Abs. 1 S. 2 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant nicht zuvor ein Herausgabeverlagen gegenüber dem
Rechtsanwalt geltend macht. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 3 BRAO.
8. Schlichtungsstelle, Schlichtungsverfahren
Im Streitfall zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt kann sowohl die regionale Rechtsanwaltskammer Hamm,
als auch die bundesweit tätige Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft angerufen werden. Die Anschrift der
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft lautet:
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
c/o Bundesrechtsanwaltskammer
Rauchstraße 26, 10787
Berlin
E-Mail: schlichtungsstelle@s-d-r.org
Ergänzende Informationen dieser Verbraucherschlichtungsstelle iSd. Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes findet
der Mandant unter www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de. Eine Verpflichtung der Rechtsanwälte, an
einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, besteht nicht. Eine Bereitschaft auf freiwilliger Basis an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, besteht diesseits nicht.
9. Geltung für zukünftige Mandate, Schriftformerfordernis
Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für zukünftige Mandate zwischen den Beteiligten, soweit keine
abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere ist das Abbedingen der Schriftform für
Nebenabreden schriftlich zu vereinbaren.